Wohnmobil Vermietung

Typ: Chausson GA 627

Länge 6.990 mm, Breite 2.350 mm, Höhe 2.920 mm

Einzelbetten (90 cm x 220cm) + Erweiterung zum King-Size-Bett
Hubbett (140cm x 190cm)

  • Die Servicepauschale i.H.v. 250,- Euro beinhaltet 10 Liter AddBlue, eine 11 KG GAS-Flasche, Chemie für die Toilette, Geschirr, Tisch + 3 Stühle, Außenreinigung, Übergabe und Versicherung, Fahrradträger für 3 Räder, Radio mit Navigation und Bluetooth, voller Tank.
  • Alle Kilometer frei, die Mindestvermietung beträgt 3 Tage
  • Die Kaution i.H.v. 2.500.- Euro ist am Abreisetag in bar oder per EC zu hinterlegen
  • Haustiere auf Anfrage

Mietpreise Wohnmobil:

Ganzjährig: 120,- Euro / Tag
  Die Mietpreise verstehen sich pro Tag inklusive 19% Mehrwertsteuer.

Beschreibung:

  • Mit bis zu 6 Schlafplätzen das Hotel unter den Wohnmobilen, aber auch gerade für eine 4-köpfige Familie durch die Platzreserven eine komfortable Reisemöglichkeit im Fond und Heck
  • Automatik
  • Führerscheinklasse B/C1, Personen: 2-6

Mietvoraussetzungen:

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Besitz des Führerscheins Klasse B bzw. C1 seit mindestens 2 Jahren

Zahlungsbedingungen:

  • 30% Anzahlung bei Vertragsabschluss
  • Restzahlung bis 28 Tage vor Reiseantritt

Unverbindliche Anfrage

Fahrzeugtyp
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Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietobjekt
Der Vermieter vermietet an den Mieter das im Mietvertrag näher bezeichnete Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Vertragssbschluss
Der Mietvertrag kommt zustande mit der Annahme des Vertragsangebotes durch den Vermieter. Der Mieter muß 21 Jahre alt sein und im Besitz des Führerscheins Klasse 3 seit mindestens 2 Jahren sein.

3. Fälligkeit des Mietzinses
Anzahlung: 30% der Mietsumme sind zahlbar und fällig bei Annahme des Vertragsangebotes Restzahlung: Die Restzahlung ist fällig zu dem im Hauptvertrag angegebenen Zeitpunkt. Kaution: Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter eine Kaution in Höhe von 2500,00 Euro in Bar zu hinterlegen.

4. Leistungen des Vermieters
-technisch einwandfreies Fahrzeug (regelmäßig TÜV)
-Haftpflichtversicherung
-Vollkaskoversicherung und Teilkasko mit 2500,00 Euro Selbstkostenbeteiligung des Mieters
-Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen -umfassender Service

5. Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs
5.1. Der Vermieter übergibt zum vereinbarten Termin das bestellte Fahrzeug an den Mieter. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand befindet und keine Mängel aufweist. Etwa vorhandene Mängel werden in einem Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten. Wird der Mieter vom Vermieter auf etwa vorhandene Mängel vom Vormieter aufmerksam gemacht und übernimmt dennoch das Fahrzeug, so haftet er für von ihm verursachte Nachfolgeschäden.

5.2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein von dem bestellten Fahrzeugtyp abweichendes gleichwertiges Fahrzeug zu stellen, wenn das vermietete Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Steht ein Ersatzfahrzeug in angemessener Frist nicht zur Verfügung, verliert der Vertrag seine Gültigkeit und der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung des bisher gezahlten (Teil-)mietzinses. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

6. Reparaturen
6.1. Verschleiß und Wartung: Wartungskosten und normale Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Reparaturen über 50,00 Euro müssen vom Vermieter genehmigt werden. Reifen- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters, ebenso solche Schäden, die auf unsachgemäße oder unpflegliche Handhabung des Fahrzeugs zurückzuführen sind. Während der Mietzeit anfallende Wartungen gemäß dem Kundendienstheft sind ausschließlich von einer autorisierten Werkstatt durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung der fälligen Wartungstermine während der Mietzeit verfällt die an den Vermieter gezahlte Kaution.

6.2. Unfälle sind in jedem Fall von der Polizei aufnehmen zu lassen. Nach einem Unfall oder Einbruch ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3. allgemeine Unterrichtung des Vermieters Bei Schäden, die eine unmittelbare Weitervermietung des Fahrzeugs gefährden, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

7. Entsorgung
Der Mieter verpflichtet sich die Chemietoilette und den Abwassertank an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Stellen zu entsorgen, und nicht gegen Umweltgesetze zu verstoßen.

8. Nutzung
8.1. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen,
b) zur Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven, sonst gefährlichen Stoffen und gewerblichen Waren.
c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d) zur Weitervermietung oder Verleihung.

8.2. Die Vermietung erfolgt zu Wohn- und Reisezwecken. Fahrten ins Ausland sowie das Mitführen von Tieren, sind nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Andere Nutzung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vermieters. Gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich untersagt.

9. Haftung
9.1. Vermieter: Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters und berechtigter Mitinsassen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit zulässig, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses beschränkt.

9.2. Mieter:
Der Mieter haftet für alle dem Vermieter entstehenden Schäden, soweit sie nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Bei Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderen gemieteten Gegenständen, gleich aus welchem Grunde und an welchem Ort, haftet der Mieter auf den dem Vermieter entstandenen Schaden einschließlich des Folgeschadens für Mietausfälle, in voller Höhe. Die Kosten für eine eventuelle Rückführung trägt der Mieter. Schäden, die durch einen Verstoß gegen das Zeichen 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41/II, Ziff. 6 STVO, sowie das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h entstehen, sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen (grobe Fahrlässigkeit). Der Mieter haftet für Unfallschäden die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie für Schäden die durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden sind, in voller Höhe.

10. Rücktritt vom Vertrag
Mit Annahme des Vertragsangebotes durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zum vereinbarten Termin, für die vereinbarte Dauer und zu dem vereinbarten Mietzins zu übernehmen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Mieter nicht zu. Der Mietzins ist deshalb auch dann zu entrichten, wenn der Mieter aus Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen das Fahrzeug nicht oder nicht für die vereinbarte Dauer übernehmen kann oder will. Teilt der Mieter dem Vermieter rechtzeitig einen Hinderungsgrund mit, so wird sich der Vermieter bemühen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Den hierdurch erzielten Mietzins abzüglich der dem Vermieter entstehenden Kosten schreibt der Vermieter dem Mieter auf seine Verbindlichkeit gut. Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter für den Fall, dass dieser zu gleichen Bedingungen das Fahrzeug anderweitig vermieten kann, einen pauschalisierten Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 130,00 Euro zu zahlen. Es steht dem Vermieter frei, höhere Aufwendungen bzw. einen höheren Schaden durch Nachweise zu belegen und gegen den Mieter geltend zu machen. Der Mieter ist auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reisekostenrücktrittsversicherung und den Erwerb eines Schutzbriefes ( ist Pflicht ) vom Vermieter hingewiesen worden.

11. Rückgabe und Rücknahme des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem vereinbarten Termin an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter für jeden angefangenen Tag den doppelten Tagessatz zuzüglich den etwa angefallenen Mietausfall zu zahlen. Das Fahrzeug ist in dem vereinbarten und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Fahrzeug zu Lasten des Mieters zu reinigen.
Innenreinigung: 200,00 €
Toilettenreinigung: 80,00 €
Die Servicepauschale beinhaltet nicht die Innenreinigung und Toilettenreinigung. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges verpflichten sich beide Vertragspartner ein Abnahmeprotokoll zu fertigen, das vom Vermieter und Mieter gegenzuzeichnen ist. Unabhängig davon erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs eine optische und technische Überprüfung des Fahrzeugs durch den Vermieter. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Endabrechnung zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, Aufwendungen, insbesondere von Reparaturaufwendungen, Extra-Wünschen des Mieters mit der Kaution zu verrechnen.

12. Gerichtsstand
Soweit dies rechtlich zulässig ist, wird der Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg vereinbart.

13. Schluss Klausel soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder ganz unwirksam sind oder durch Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung unwirksam werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen dem Sinngehalt möglichst nahe kommt. Der Mieter versichert durch seine Unterschrift, dasser die vorstehenden Geschäftsbedingungen sorgsam gelesen hat und das sie ihm erläutert worden sind.